Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für das Unternehmen
„Hovekamp Turmdrehkrane“
Inhaber Michael Hovekamp
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Unternehmen "Hovekamp Turmdrehkrane" Inhaber Michael Hovekamp (nachfolgend "Auftragnehmer" genannt) und seinen Kunden (nachfolgend "Auftraggeber" genannt). Wir handeln ausschließlich nach unseren AGB’s.
2. Vertragsabschluss
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die tatsächliche Ausführung der Leistung zustande.
3. Leistungsumfang
3.1 Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Turmdrehkrane gemäß dieser AGB und ggf. weiterer
individuell vereinbarten Vertragsbedingungen.
3.2 Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
4. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug
4.1 Die Preise ergeben sich aus dem individuell vereinbarten Angebot des Auftragnehmers.
4.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.3 Die Zahlung der vereinbarten Vergütung ist sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
4.4 Als Verzug gilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungsstellung zahlt.
5. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
6. Stornierung
Bei Stornierung von vereinbarten Leistungen durch den Auftraggeber werden Stornogebühren in Höhe von 50% der vereinbarten Vergütung fällig, sofern die Stornierung nicht mindestens 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungszeitpunkt schriftlich erfolgt.
7. Geheimhaltung
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen geschäftlichen Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragspartners.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Waren und Maschinen bleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Maschinen pfleglich zu behandeln und vor Verlust, Beschädigung oder Zugriff Dritter zu schützen.
8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Maschinen zurückzunehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9. Haftungsausschluss bei Schäden an Zuwegungen zur Baustelle und weiteres
9.1 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden an Zuwegungen zur Baustelle und auf der Baustelle, sofern diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Zuwegungen zur Baustelle sowie die Baustelle selbst in einem Zustand sind, der die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen ermöglicht.
9.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer umgehend über etwaige Schäden an Zuwegungen oder der Baustelle zu informieren, sofern diese im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen stehen.
9.4 Bei der Nutzung von Zuwegungen über Grundstücke Dritter ist der Auftraggeber allein für sämtliche Haftungsansprüche verantwortlich, die sich aus dieser Nutzung ergeben könnten.
9.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die Zuwegungen über Dritter-Gundstücke ordnungsgemäß genutzt werden und keine Schäden oder Beeinträchtigungen für die Eigentümer dieser Grundstücke entstehen.
9.6 Etwaige Kosten, Schadensersatzforderungen oder andere Ansprüche von Grundstückseigentümern, die sich aus der Nutzung der Zuwegungen über Dritter-Gundstücke ergeben, trägt der Auftraggeber.
9.7 Der Auftragnehmer ist von jeglicher Haftung für Schäden oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Zuwegung über Grundstücke Dritter freigestellt.
9.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine ausreichende Versicherung für die Baustelle sowie die Zuwegungen abzuschließen, um mögliche Schäden abzudecken.
10. Kranstandort und Genauigkeit der Kranmontage
10.1 Der Auftraggeber ist für die ausreichende Festigkeit des Kranstandortes verantwortlich und weist den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf den genauen Kranstandort hin.
10.2 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass der Kranstandort den
echnischen Anforderungen entspricht, um die sichere Aufstellung und Nutzung der Turmdrehkrane zu gewährleisten.
10.3 Nachträgliche Änderungen des Kranstandortes, die nicht im ursprünglichen Auftrag des Auftragnehmers enthalten waren, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10.4 Die Genauigkeit bei der Kranmontage beträgt maximal 1,5 Meter Abwei
chung vom vorab festgelegten Kranstandort.
10.5 Der Auftragnehmer strebt an, die Montage gemäß den technischen Spezifikationen und den getroffenen Vereinbarungen durchzuführen.
10.6 Sollte die tatsächliche Genauigkeit die vereinbarten 1,5 Meter überschreiten, hat der Auftraggeber das Recht, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, um notwendige Anpassungen vorzunehmen.
11. Mietmaschinen
11.1 Der Auftraggeber hat das Recht, vom Auftragnehmer Maschinen zu mieten, sofern dies im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen vorgesehen ist.
11.2 Der Auftraggeber bzw. der Kranmieter haftet für alle Schäden an der gemieteten Maschine, die nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
11.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gemieteten Maschinen pfleglich zu behandeln und sämtliche Sicherheitsvorschriften und Bedienungsanleitungen des Herstellers zu beachten.
11.4 Die Miete der Maschine wird in der Regel Wochenweise berechnet und einmal pro Monat berechnet. Es werden immer volle Wochen abgerechnet.
12. Zahlungsverzug bei Mietmaschinen
12.1 Die Miete für die gemieteten Maschinen ist spätestens bis zum vereinbarten Fälligkeitsdatum zu entrichten.
12.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers bzw. des Kranmieters gerät dieser automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
12.3 Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, die Miete für die gesamte vereinbarte Mietdauer bis zur vollständigen Zahlung in Rechnung zu stellen.
12.4 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers bzw. des Kranmieters ist der Auftragnehmer berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
12.5 Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
13. Haftung bei Diebstahl von Mietmaschinen und Mietsachen
13.1 Der Auftraggeber haftet nicht nur für den Diebstahl der gesamten gemieteten Maschine, sondern auch für den Diebstahl von Teilen der Maschine, sofern dieser nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
13.2 Der Auftraggeber bzw. der Kranmieter trägt das Risiko des Diebstahls von Teilen der Maschine und ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der gemieteten Maschine und ihrer Bestandteile zu treffen.
13.3 Im Falle eines Diebstahls von Teilen der Maschine hat der Auftraggeber bzw. der Kranmieter den Vorfall unverzüglich dem Auftragnehmer zu melden.
13.4 Bei Diebstahl von Teilen der Maschine bleibt die Miete für die gesamte gemietete Maschine weiterhin fällig, bis zur Klärung der Haftungsfrage und bis zur Erstattung möglicher Schäden durch den Auftraggeber bzw. den Kranmieter.
14. Unmöglichkeit des Abbaus
14.1 Sollte aus Gründen, die nicht dem Auftragnehmer zuzurechnen sind, der Abbau der gemieteten Maschine nicht möglich sein, so trägt der Auftraggeber sämtliche Zusatzkosten, die dem Auftragnehmer durch die Verzögerung oder Unmöglichkeit des Abbaus entstehen.
14.2 Während der Zeit, in der der Abbau aufgrund von Umständen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, nicht durchgeführt werden kann, bleibt die Miete weiterhin fällig.
14.3 Die Zusatzkosten und die weiterhin fällige Miete sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Mitteilung durch den Auftragnehmer zu begleichen.
15. Haftungsausschluss für Folgekosten und Kosten Dritter durch höhere Gewalt, eine defekte Maschine oder Weiteres
15.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgekosten oder Kosten Dritter, die durch höhere Gewalt, eine defekte Maschine oder andere unvorhersehbare Umstände entstehen.
15.2 Als höhere Gewalt gelten Naturkatastrophen, Kriege, Streiks, behördliche Anordnungen und sonstige Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers liegen.
15.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich über Ereignisse höherer Gewalt oder eine defekte Maschine, die den Vertragsgegenstand betreffen, den Auftragnehmer zu informieren.
16. Weiteres
16.1 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen Unterbeauftragte einzusetzen.
16.2 Alle Rechte an geistigem Eigentum, die im Rahmen der Vertragsdurchführung entstehen, verbleiben beim Auftragnehmer.
16.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erbrachten Leistungen zu dokumentieren und für Referenzzwecke zu verwenden.
17. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche wirksame und durchführbare Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
18.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
18.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist.
* Alle Preise sind in EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt. Irrtümer vorbehalten. Preisbeispiele sind unverbindlich. Warenabgabe nur solange Vorrat reicht.